§ Rechtliche Grunglagen:
§ 27
Jugendfischereischein
(1) Personen, die das achte, aber noch nicht das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, darf der Fischereischein nur als
Jugendfischereischein erteilt werden.
(2) Bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres dürfen Jugendfischereischeininhaber die Fischerei nur in Begleitung
eines volljährigen Fischereischeininhabers, welcher über eine nachgewiesene Qualifikation verfügt, ausüben. Die untere
Fischereibehörde kann für Personen, die als Berufsfischer ausgebildet werden, Ausnahmen zulassen. Quelle: Thüringer Fischereigesetz
Zu gegenwärtigen Zeitpunkt sind in unserem Verein 4 Jugendliche organisiert.
Unser Ziel ist es wieder eine gut funktionierende Jugendgruppe aufzubauen.
Nach den letzten Vorstandswahlen steht uns ein neuer ambitionierter Jugendwart zu Verfügung, der uns hoffen läßt
dieses Ziel auch umsetzen zu können.
Hier wir in absehbarer Zeit eine Wesite für
die Jugendgruppe entstehen.
Der Jugendwart bittet um etwas Geduld
Geplante Termine - Jugendarbeit des TLAF
Neue Termine wieder ab März / April 2012