§ Rechtliche Grunglagen: § 27 Jugendfischereischein (1) Personen, die das achte, aber noch nicht das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, darf der Fischereischein nur als Jugendfischereischein erteilt werden. (2) Bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres dürfen Jugendfischereischeininhaber die Fischerei nur in Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers, welcher über eine nachgewiesene Qualifikation verfügt, ausüben. Die untere Fischereibehörde kann für Personen, die als Berufsfischer ausgebildet werden, Ausnahmen zulassen.                                   Quelle: Thüringer Fischereigesetz Zu gegenwärtigen Zeitpunkt sind in unserem Verein 4 Jugendliche organisiert. Unser Ziel ist es wieder eine gut funktionierende Jugendgruppe aufzubauen. Nach den letzten Vorstandswahlen steht uns ein neuer ambitionierter Jugendwart zu Verfügung, der uns hoffen läßt dieses Ziel auch umsetzen zu können. Hier wir in absehbarer Zeit eine Wesite für die Jugendgruppe entstehen. Der Jugendwart bittet um etwas Geduld      Geplante Termine - Jugendarbeit des TLAF Neue Termine wieder ab März / April 2012